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Bundeskriminalamt ( BKA)

Weitere Informationen unter:  www.bka.de



Aktuelle Hinweise zum Waffengesetz (WaffG)

Bitte, beachten Sie:     Erwerb
zum Erwerb be-
rechtigten folgende
gültige Erlaubnisse:
Anmeldung
der erworbe-
nen Waffen
bzw.Waffen-
teile bei der
zuständigen
Behörde:
Führen
zum Führen
ist erforderlich:
I. Genehmigungspflichtige
Waffen und Munition

1. Waffen über 60 cm
Gesamtlänge, wesentliche
Teile u. Einsätze dazu,
beispielsweise:

a. Büchsen, Flinten,
kombinierte Waffen, KK-
Gewehre, Luftgewehre
über 7,5 Joule, mehrläu-
fige Schwarzpulverwaffen
mit Perkussionszündung
 
b. Selbstladebüchsen und
Flinten, deren Magazine
nicht mehr als 2 Patronen
aufnehmen können.
 
c. Wechsel- und Aus-
tauschläufe und
Wechselsysteme
 
d. andere wesentliche
Waffenteile



Jahresjadgschein

Tagesjagdschein

Auslandsjagd-
jagdschein,
wenn von deut-
schen Behörden
ausgestellt

Waffenbesitz-
karte (WBK)



1. Erwerb auf Jagdschein: innerhalb 2
Wochen nach
Erwerb

2. Erwerb auf WBK: innerhalb 2 Wochen



Bei Jagdausübung und auf Hin- und Rück-weg:
Jagdschein und WBK

Sonst:
Waffenschein und WBK sowie Personalausweis
2. Munition z.B.

a. Büchsen und Schrotpa-
tronen, Patronen mit
Flintenlaufgeschossen
 
b. Randfeuer- und
Flobertpatronen
 
c. Randzünder 4mm mit
und ohne Kugel
 


Die ob. Erlaubnisse oder Munitionswerbs-schein


Keine Anmeldung erforderlich

Bei Jagdaus-
übung und auf
Hin- und Rück-
weg: Jagd-
schein u.WBK

Sonst:
Waffenschein
und WBK sowie
Personalausweis
3. Waffen bis 60 cm
Gesamtlänge, wesentliche
Teile und Einsätze dazu,
z.B.:

a. Pistolen und Revolver,
mehrläufige Schwarz-
pulverpistolen mit Per-
kussionszündung,
Schwarzpulverrevolver
 
b. Selbstladebüchsen u.-
Flinten, deren Magazine
mehr als 2 Patronen
aufnehmen können.
 
c. Wechsel- und Aus-
tauschläufe, Wechsel-
systeme
 
d. andere wesentliche
Waffenteile

Waffenbesitzkarte
(WBK)

a. für Sportschützen,
Pistolen und Revol-
ver bis zu einem Kal.
von 5,6 mm bei voll-
endeten 18.Lebens-
jahr, WBK (Sach-
kunde, Bedürfnis,
Zuverlässigkeit, kör-
perliche Eignung).
+ amtsärztliches o.
techpsychologisches
Gutachten gem. § 6
Abs. 3 WaffG ab
vollendetem 25.
Lebensjahr WBK
(Sachkunde, Bedürf-
nis, Zuverlässigkeit,
Körperliche Eignung





innerhalb von 2 Wochen





Bei Jagdausübung und auf Hin- und Rückweg: Jagdschein und WBK

Sonst:
Waffenschein und WBK sowie Personalausweis
4. Munition z.B.:

a. Pistolen- und Revolverpatronen
 
b. Plastik- und Trainingspatronen
 
c. Pulverpreßlinge Kal. .36 und .44 (Treibladungen)
 
d. Nitropulver, Schwarzpulver, Lunten


Waffenbesitzkarte
mit Erlaubnis zum
Erwerb der ent-
sprechenden
Munition oder
Munitionserwerbs-
schein

Sprengstofferlaub-
nisschein


Keine Anmeldung erforderlich


zu d)
Sprengstoff-erlaubnisschein
II. Genehmigungsfreie
Waffen und Munition


1. z.B.:
a. Einläufige Schwarz-
pulver- Einzelladerwaffen
mit Percussions- oder
Steinschloßzündung,
deren Modelle vor dem
1.1.1871 entwickelt
wurden, sowie ent-
sprechende Bausätze
 
b. Luftdruck-, Feder-
druck- u. CO2- Waffen
bis 7,5 Joule mit Zu-
lassungszeichen
 
c. Reizstoff-, Signal-
und Schreckschußwaffen
mit Zulassungszeichen
 
d. Einsteckläufe mit
dem Zulassungszeichen
 
e. Salutwaffen mit dem
Zulassungszeichen
 
f. Signalwaffen Kal. 2
mm (Berloque)



Amtlicher Nachweis
darüber, daß der
Erwerber das 18.
Lebensjahr voll-
endet hat



Keine Anmeldung erforderlich



zu
1. a), b), d), e)
Waffenschein und
Personalausweis
oder Pass

zu 1. c), f)
Kleiner Waffen-
schein, Perso-
nalausweis oder
Pass
2. Nicht schießfähige Modelle- und Dekorationswaffen, Pfeil und Bogen, ArmbrüsteFrei erwerbbar nach Vollendung des 18. Lebensjahres
3. Luftgewehrkugeln, Geschosse, Hülsen, ZündhütchenFrei erwerbbar nach Vollendung des 18. Lebensjahres


Munition                Stahlblechbehälter ohne Klassifi-
zierung mit Stangenriegelschloss
oder einer vergleichbaren Ver-
schluss Verschlussvorrichtung
oder gleichwertiges Behältnis     
Langwaffen bis max.
10 Waffen 
Dazugehörige Munition
im Innenfach aus
Stahlblech ohne Klas-
sifizifizierung mit
Schwenkriegelschloss
oder vergleichbarer
Verschlußeinrichtung:
nicht zu den Waffen
gehörende Munition
darf zusammen auf-
bewahrt werden.
Langwaffen bis max.
10 Stück und 5
Kurzwaffen und
Munition
Stahlschrank Sicherheitsstufe A
nach VDMA 24992 und Innenfach
Sicherheitsstufe B nach VDMA
24992 oder gleichwertiges Be-
hältnis
Munition für Lang- u.
Kurzwaffen zusammen
mit max. 5 Kurzwaffen
im Innenfach Sicher-
heitsstufe B
Langwaffen unbe-
grenzt: Kurzwaffen
und Munition
Sicherheitsbehältnis Widerstands
grad 0 nach DIN/EN 1143-1 bzw.
Sicherheitsstufe B nach VDMA
24992 oder entsprechende
Mehrzahl von Stahlschränken
der Sicherheitsstufe A
Kurzwaffen bis max.
5 Stück
Sicherheitsbehältnis Widerstands
grad 0 nach DIN/EN 1143-1 bzw.
Sicherheitsstufe B nach VDMA
24992 (unter 200 kg)
Kurzwaffen bis max.
10 Stück
Sicherheitsbehältnis Widerstands
grad 0 nach DIN/EN 1143-1 bzw.
Sicherheitsstufe B nach VDMA
24992 (unter 200 kg)
Kurzwaffen
unbegrenzt
Sicherheitsbehältnis Widerstands
grad 1 nach DIN/EN 1143-1 oder
Mehrzahl von Sicherheitsbehält-
nis Widerstandsgrad 0 nach DIN/
EN 1143-1 bzw. Sicherheitsstufe
B nach VDMA 24992
(über 200 kg)


Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen des neuen Waffengesetz

1. Vorwort
Die gemachten Ausführungen beziehen sich auf die Regelungen des neuen Waffengesetzes. Eine ganze Reihe von Fragen bedürfen noch weiterer
Klarstellung, die vom Gesetzgeber auf dem Verordnungswege oder im Rahmen
der Allg. Verwaltungsvorschriften vorgenommen werden. An der Erstellung
der Verordnungen und der Allg. Verwaltungsvorschrift werden die Verbände
ebenfalls beteiligt sein.
Das Gesetz ist am 01. April 2002 in Kraft getreten. Ausgenommen hiervon
ist das Verbot der Pumpguns . Dieses ist einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten (17. Oktober 2002), so dass – ohne
weitere Frist – diese als verbotene Waffen zu werten sind.

2. Allgemeines

2.1. Der Umgang (erwerben, besitzen, überlassen, führen, verbringen,
schießen, herstellen, handeln) mit Waffen und Munition ist nur Personen
gestattet, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben
(§ 2 Abs. 1 WaffG)

Ausnahmen:

2.1.1. bei Sportschützen ist das Alterserfordernis für den Waffenerwerb
auf 21 Jahren heraufgesetzt worden, bis auf Kleinkaliber-Sportwaffen
oder Einzellader-Flinten bis Kaliber 12, die weiterhin mit 18 Jahren
erworben werden können

2.1.2. Jugendjagdscheininhaber auf der Jagd oder auf dem Schießstand
in Begleitung eines Berechtigten. Diese Ausnahme bezieht sich aus-
schließlich auf die Erlangung der tatsächlichen Gewalt im Sinne von
besitzen, um die Jagd auszuüben, nicht im Sinne von Erwerb im Sinne
von Kauf

2.1.3. Jugendliche über 14 dürfen Umgang mit geprüften Reizstoff-
sprühgeräten haben

2.2. Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf der Erlaubnis
( § 2 Abs. 2 WaffG)

Ausnahmen: (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2)

2.2.1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
2.2.1.1. Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb
der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen
eine Be-wegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffen-
gesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung
nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
2.2.1.2. Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970
oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem
2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt gelten-
den Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;
2.2.1.3. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen
Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungs-
zeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz
vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
2.2.1.4. Munition für die in Nr. 2.2.1.3 bezeichneten Schusswaffen;
2.2.1.5. veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu The-
ateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die
Anforderungen gem. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 erfüllen;
2.2.1.6. Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforde-
rungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember
1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;
2.2.1.7. einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussions-
waffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
2.2.1.8. Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor
dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
2.2.1.9. Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem
1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
2.2.1.10. Armbrüste;
2.2.1.11. Kartuschenmunition für die nach Nummer 2.2.1.5 abgeänderten
Schußwaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes;
2.2.1.12. pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage
II Abbildung 7 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz mit der Klassen-
bezeichnung PM I trägt;
2.2.2. Erlaubnisfreies Führen
2.2.2.1. Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor
dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
2.2.2.2. Armbrüste
2.2.2.3. Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, die als
getreue Nachahmungen im Sinne der vorgenannten Nummern nicht vom Waffengesetz ausgenommen sind. 3. Erwerb und Besitz von Schußwaffen