Erwerb zum Erwerb be- rechtigten folgende gültige Erlaubnisse:
Anmeldung der erworbe- nen Waffen bzw.Waffen- teile bei der zuständigen Behörde:
Führen zum Führen ist erforderlich:
I. Genehmigungspflichtige Waffen und Munition
1. Waffen über 60 cm Gesamtlänge, wesentliche Teile u. Einsätze dazu, beispielsweise:
a. Büchsen, Flinten, kombinierte Waffen, KK- Gewehre, Luftgewehre über 7,5 Joule, mehrläu- fige Schwarzpulverwaffen mit Perkussionszündung
b. Selbstladebüchsen und Flinten, deren Magazine nicht mehr als 2 Patronen aufnehmen können.
c. Wechsel- und Aus- tauschläufe und Wechselsysteme
d. andere wesentliche Waffenteile
Jahresjadgschein
Tagesjagdschein
Auslandsjagd- jagdschein, wenn von deut- schen Behörden ausgestellt
Waffenbesitz- karte (WBK)
1. Erwerb auf Jagdschein: innerhalb 2 Wochen nach Erwerb
2. Erwerb auf WBK: innerhalb 2 Wochen
Bei Jagdausübung und auf Hin- und Rück-weg: Jagdschein und WBK
Sonst: Waffenschein und WBK sowie Personalausweis
2. Munition z.B.
a. Büchsen und Schrotpa- tronen, Patronen mit Flintenlaufgeschossen
b. Randfeuer- und Flobertpatronen
c. Randzünder 4mm mit und ohne Kugel
Die ob. Erlaubnisse oder Munitionswerbs-schein
Keine Anmeldung erforderlich
Bei Jagdaus- übung und auf Hin- und Rück- weg: Jagd- schein u.WBK
Sonst: Waffenschein und WBK sowie Personalausweis
3. Waffen bis 60 cm Gesamtlänge, wesentliche Teile und Einsätze dazu, z.B.:
a. Pistolen und Revolver, mehrläufige Schwarz- pulverpistolen mit Per- kussionszündung, Schwarzpulverrevolver
b. Selbstladebüchsen u.- Flinten, deren Magazine mehr als 2 Patronen aufnehmen können.
c. Wechsel- und Aus- tauschläufe, Wechsel- systeme
d. andere wesentliche Waffenteile
Waffenbesitzkarte (WBK)
a. für Sportschützen, Pistolen und Revol- ver bis zu einem Kal. von 5,6 mm bei voll- endeten 18.Lebens- jahr, WBK (Sach- kunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, kör- perliche Eignung). + amtsärztliches o. techpsychologisches Gutachten gem. § 6 Abs. 3 WaffG ab vollendetem 25. Lebensjahr WBK (Sachkunde, Bedürf- nis, Zuverlässigkeit, Körperliche Eignung
innerhalb von 2 Wochen
Bei Jagdausübung und auf Hin- und Rückweg: Jagdschein und WBK
Sonst: Waffenschein und WBK sowie Personalausweis
4. Munition z.B.:
a. Pistolen- und Revolverpatronen
b. Plastik- und Trainingspatronen
c. Pulverpreßlinge Kal. .36 und .44 (Treibladungen)
d. Nitropulver, Schwarzpulver, Lunten
Waffenbesitzkarte mit Erlaubnis zum Erwerb der ent- sprechenden Munition oder Munitionserwerbs- schein
Sprengstofferlaub- nisschein
Keine Anmeldung erforderlich
zu d) Sprengstoff-erlaubnisschein
II. Genehmigungsfreie Waffen und Munition
1. z.B.: a. Einläufige Schwarz- pulver- Einzelladerwaffen mit Percussions- oder Steinschloßzündung, deren Modelle vor dem 1.1.1871 entwickelt wurden, sowie ent- sprechende Bausätze
b. Luftdruck-, Feder- druck- u. CO2- Waffen bis 7,5 Joule mit Zu- lassungszeichen
c. Reizstoff-, Signal- und Schreckschußwaffen mit Zulassungszeichen
d. Einsteckläufe mit dem Zulassungszeichen
e. Salutwaffen mit dem Zulassungszeichen
f. Signalwaffen Kal. 2 mm (Berloque)
Amtlicher Nachweis darüber, daß der Erwerber das 18. Lebensjahr voll- endet hat
Keine Anmeldung erforderlich
zu 1. a), b), d), e) Waffenschein und Personalausweis oder Pass
zu 1. c), f) Kleiner Waffen- schein, Perso- nalausweis oder Pass
2. Nicht schießfähige Modelle- und Dekorationswaffen, Pfeil und Bogen, Armbrüste
Frei erwerbbar nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Frei erwerbbar nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Munition
Stahlblechbehälter ohne Klassifi- zierung mit Stangenriegelschloss oder einer vergleichbaren Ver- schluss Verschlussvorrichtung oder gleichwertiges Behältnis
Langwaffen bis max. 10 Waffen
Dazugehörige Munition im Innenfach aus Stahlblech ohne Klas- sifizifizierung mit Schwenkriegelschloss oder vergleichbarer Verschlußeinrichtung: nicht zu den Waffen gehörende Munition darf zusammen auf- bewahrt werden.
Langwaffen bis max. 10 Stück und 5 Kurzwaffen und Munition
Stahlschrank Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 und Innenfach Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 oder gleichwertiges Be- hältnis
Munition für Lang- u. Kurzwaffen zusammen mit max. 5 Kurzwaffen im Innenfach Sicher- heitsstufe B
Langwaffen unbe- grenzt: Kurzwaffen und Munition
Sicherheitsbehältnis Widerstands grad 0 nach DIN/EN 1143-1 bzw. Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 oder entsprechende Mehrzahl von Stahlschränken der Sicherheitsstufe A
Kurzwaffen bis max. 5 Stück
Sicherheitsbehältnis Widerstands grad 0 nach DIN/EN 1143-1 bzw. Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (unter 200 kg)
Kurzwaffen bis max. 10 Stück
Sicherheitsbehältnis Widerstands grad 0 nach DIN/EN 1143-1 bzw. Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (unter 200 kg)
Kurzwaffen unbegrenzt
Sicherheitsbehältnis Widerstands grad 1 nach DIN/EN 1143-1 oder Mehrzahl von Sicherheitsbehält- nis Widerstandsgrad 0 nach DIN/ EN 1143-1 bzw. Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (über 200 kg)
Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen des neuen Waffengesetz
1. Vorwort Die gemachten Ausführungen beziehen sich auf die Regelungen des neuen Waffengesetzes. Eine ganze Reihe von Fragen bedürfen noch weiterer Klarstellung, die vom Gesetzgeber auf dem Verordnungswege oder im Rahmen der Allg. Verwaltungsvorschriften vorgenommen werden. An der Erstellung der Verordnungen und der Allg. Verwaltungsvorschrift werden die Verbände ebenfalls beteiligt sein. Das Gesetz ist am 01. April 2002 in Kraft getreten. Ausgenommen hiervon ist das Verbot der Pumpguns . Dieses ist einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten (17. Oktober 2002), so dass – ohne weitere Frist – diese als verbotene Waffen zu werten sind.
2. Allgemeines
2.1. Der Umgang (erwerben, besitzen, überlassen, führen, verbringen, schießen, herstellen, handeln) mit Waffen und Munition ist nur Personen gestattet, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1 WaffG)
Ausnahmen:
2.1.1. bei Sportschützen ist das Alterserfordernis für den Waffenerwerb auf 21 Jahren heraufgesetzt worden, bis auf Kleinkaliber-Sportwaffen oder Einzellader-Flinten bis Kaliber 12, die weiterhin mit 18 Jahren erworben werden können
2.1.2. Jugendjagdscheininhaber auf der Jagd oder auf dem Schießstand in Begleitung eines Berechtigten. Diese Ausnahme bezieht sich aus- schließlich auf die Erlangung der tatsächlichen Gewalt im Sinne von besitzen, um die Jagd auszuüben, nicht im Sinne von Erwerb im Sinne von Kauf
2.1.3. Jugendliche über 14 dürfen Umgang mit geprüften Reizstoff- sprühgeräten haben
2.2. Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf der Erlaubnis ( § 2 Abs. 2 WaffG)
2.2.1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz 2.2.1.1. Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Be-wegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffen- gesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen; 2.2.1.2. Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt gelten- den Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind; 2.2.1.3. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungs- zeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen; 2.2.1.4. Munition für die in Nr. 2.2.1.3 bezeichneten Schusswaffen; 2.2.1.5. veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu The- ateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die Anforderungen gem. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 erfüllen; 2.2.1.6. Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforde- rungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind; 2.2.1.7. einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussions- waffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 2.2.1.8. Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 2.2.1.9. Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 2.2.1.10. Armbrüste; 2.2.1.11. Kartuschenmunition für die nach Nummer 2.2.1.5 abgeänderten Schußwaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes; 2.2.1.12. pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 7 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz mit der Klassen- bezeichnung PM I trägt; 2.2.2. Erlaubnisfreies Führen 2.2.2.1. Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 2.2.2.2. Armbrüste 2.2.2.3. Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, die als getreue Nachahmungen im Sinne der vorgenannten Nummern nicht vom Waffengesetz ausgenommen sind. 3. Erwerb und Besitz von Schußwaffen